SATZUNG DES FEDERAZIONE CULTURALE ITALIANA
Beschlossen auf der Versammlung vom 05.11.2017
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Federazione Culturale Italiana“ (FCI).
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Name wird so dann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.). - Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Vereinen und Einzelpersonen und
verfolgt folgende Ziele:- die Förderung der Kunst- und Kultur
- die Förderung der Bildung
- die Förderung von Völkerverständigung und Toleranz
- Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch:
- die Ausrichtung und Förderung von Kulturveranstaltungen aller Art, wie z.B. Lesungen, Aufführungen, Musikveranstaltungen, Ausstellungen
- die Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen, wie z.B. Vorträge, Seminare, Diskussionsrunden oder Workshops
- die Durchführung von Veranstaltungen, die der persönlichen Begegnung und Information über die Unterschiedlichkeiten in Kultur, Geschichte, Religion, Sitten und Bräuche, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten der Völker dienen und so für das Verständnis untereinander, sowie für die Respektierung der bestehenden Unterschiedlichkeiten wirbt und dadurch einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen den Völkern leistet.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht festgelegt.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann eine natürliche Person sein.
- Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind aber zu Mitgliederversammlungen einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.
- Die Aufnahme wird schriftlich beim Vorstand des Vereins beantragt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
Ein Aufnahmeanspruch in den Verein besteht nicht.Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Diese verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.Mitglieder werden nach ihrem Eintritt zunächst für die Dauer von einem Jahr als Probemitglieder behandelt. Diese haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder. Nach Ablauf der Probezeit läuft die Mitgliedschaft automatisch weiter.
Während der Probezeit kann das Mitglied oder der Vorstand mit sofortiger Wirkung ohne Angaben von Gründen kündigen.Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinsatzung und die Vereinsordnungen an.Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person bzw. Auflösung des Vereins. - Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu erklären.
Eine Frist oder ein genauer Zeitpunkt ist nicht einzuhalten.
Tritt ein Mitglied aus, erhält er keinen Anspruch auf Rückerstattung von bereits bezahlten Beiträgen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.Ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ein schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung, schwerwiegendes Fehlverhalten innerhalb der Vereinskameradschaft und in anderen Fällen des vereinsschädigenden Verhaltens, kann ausgeschlossen werden.Auch bei Rückstand in der Zahlung der Mitgliedsbeiträge von mehr als zwei Monaten oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Pflichten kann ein Ausschluss erfolgen.Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Gleichzeitig ist das ehemalige Mitglied automatisch aller bekleideten Ämter innerhalb des Vereins enthoben.Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. - Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. - Über die Wiederaufnahme eines ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme gemäß § 4 Nr. 3 der Satzung.
- Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
- Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 4 Nr. 7 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch die gesetzlichen Vertreter bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.
Dazu gehören insbesondere:- Anschriftenänderungen
- Namensänderung (bei Heirat oder sonstiges)
- Änderung der Telefonnummer
- Änderung der E-Mail Adresse
- Änderung der Bankverbindung
§5 Beiträge
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der mit Beginn des Geschäftsjahres
fällig wird. Der Beitrag wird erstmalig anteilig für das Beitrittsjahr fällig.
Näheres regeln die Vereinsordnungen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§7 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl oder Abberufung des Vorstandes
- Wahl von drei Kassenprüfern/innen
- Entgegennahme des Jahres- Kassenberichtes des Vorstandes und
des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer/innen. - Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Satzungsänderungen
- Sonstige Angelegenheiten, die zur Beschlussfassung vorgelegt sind
- Auflösung des Vereins
Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr per Email oder schriftlich zur Mitgliederversammlung ein.
Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Es gilt das Datum des Poststempel oder der E-Mail.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet.
Ist dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in.
Dies gilt auch für die/den fehlende/n Schriftführer/in.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von der/dem Versammlungsleiter/in und Schriftführer/in zu unterzeichnen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bedürfen. Beschlüsse und Wahlen werden grundsätzlich durch Handheben vorgenommen. Auf Antrag ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Beschluss vom Vorstand mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen einberufen werden.
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der 3. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre, vom Tage
der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
Die Aufnahme in den Vorstand setzt die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine Mitgliedschaft im Verein voraus.
Die Ämter des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt und es wird daher keine Vergütung gezahlt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1., 2. und 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
§9 Beirat
In den Beirat werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes Mitglieder des Vereins berufen, die an der Arbeit des Vereins besonders interessiert sind und seine Ziele in besonderem Maße fördern. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand.
Der Beirat kann Arbeitsgruppen bilden, die je nach Fachrichtung tätig werden, Vorschläge erarbeiten und den Vorstand bei seinen Entscheidungen und der Erarbeitung von Beschlussvorlagen für die Mitgliederversammlung unterstützen.
Innerhalb des Geschäftsjahres soll der Vorstand den Beirat mindestens einmal einladen.
Dabei gibt der Vorstand dem Beirat einen Lagebericht und unterrichtet ihn über beabsichtigte Veranstaltungen.
§10 Vereinsordnung
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben.
Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Diese werden den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung per Email oder schriftlich bekanntgegeben.
§11 Vereinseigentum
- Der Verein beschafft benötigte Utensilien, Mitgliederausweise usw. soweit dies im Vereinsinteresse liegt.
- Das Vereinsinventar ist sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln.
- Die Ausgabe des Vereinseigentums erfolgt auf Mietbasis. Die Höhe der Mieten und die weiteren Bestimmungen werden vom Vorstand festgelegt.
- Das erhaltene Vereinseigentum ist schonend zu behandeln und zu pflegen.
- Verlust oder Beschädigung: Bei Verlust oder Beschädigung des Vereinseigentums hat der Benutzer gleichwertigen Ersatz zu leisten oder die Reparaturkosten selbst zu tragen.
- Verwendung: Das Vereinseigentum darf nur für vereinseigene Zwecke benutzt werden. Ausnahmen können nur vom Vorstand genehmigt werden.
- Rückgabe: Das Vereinseigentum ist am Ende der Nutzungsdauer bzw. beim Austritt oder beim Ausschluss aus den Verein in tadellosem, gepflegtem Zustand an den Vorstand zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten des bisherigen Benutzers verlangt werden.
- Die weiteren Bestimmungen sind in der Vereinsordnung festzulegen.
§12 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.